swissBAT

Statuten

Die folgenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.03.2009 genehmigt.

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «swissBA&T - Forum für Business-Architektur und -Transformation» (kurz «swissBA&T», ausgesprochen «swissBAT») besteht ein Verein im Sinne von Art 60ff ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2            
 
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

II. Ziel und Zweck

Art. 3
Der Verein «swissBAT - Forum für Business Architektur und Transformation» verfolgt folgende Ziele:

  • Positionierung und Entwicklung der Kompetenz «Business Architektur und Transformation» in den Branchen und Märkten
  • Organisation von Weiterbildung und themenspezifischen Veranstaltungen
  • Identifikation, Diskussion und Vermittlung von
    • Begriffen
    • Standards
    • Methoden
    • Modellen
    • bewährten Praxis-Ansätzen
  • Förderung des Dialogs zwischen strategischer Unternehmensführung, Kerngeschäft und Supportfunktionen eines Unternehmens
  • Förderung des Erfahrungsaustausches

III. Aktivitäten und Beziehungen

Art. 4
Der Verein swissBA&T kann zur Bearbeitung spezifischer Themen Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand eingesetzt.

Art. 5

Nach Möglichkeit werden pro Kalenderjahr sechs Treffen zu spezifischen Themen durchgeführt. Die Treffen finden in der Regel im Raum Zürich/Bern/Basel statt. Der Vorstand ist für die Ausrichtung der Treffen verantwortlich. Er kann die Ausrichtung an Mitglieder delegieren.

Art. 6

Der Verein swissBA&T kann öffentlich zugängliche Veranstaltungen, auch gegen Gebühr, ausrichten. Einnahmenüberschüsse solcher Veranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugeschlagen.

Art. 7

Der Verein swissBA&T unterhält eine oder mehrere elektronische Austauschplattformen, davon mindestens eine, welche nur Mitgliedern zugänglich ist.

Art. 8

Der Verein swissBA&T kann Partnerschaften mit anderen Organisationen eingehen. Partnerschaften werden vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen.

Art. 9

Aktivitäten und Partnerschaften können von Firmen finanziell unterstützt werden. Derartiges Sponsoring muss offen gelegt werden, darf aber andererseits nur diskret angezeigt werden.

IV. Mitgliedschaft

Art. 10
Mitglieder des Vereins swissBA&T können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern.

Aufnahmegesuche sind schriftlich (auch elektronisch) an die Co-Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.

Art. 11
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird alljährlich an der Generalversammlung bestimmt.

Art. 12

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)    Austritt
b)    Ausschluss
c)    Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

V. Organe

Art. 13
Die Organe des Vereins swissBA&T sind
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Die Generalversammlung

Art. 14

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die Co-Präsidenten zu richten.

Art. 15

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 16

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
  • Wahl des Präsidenten oder der Co-Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
  • Änderung der Statuten;
  • Auflösung des Vereins.

Art. 17
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei der Beschlussfassung über die Decharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Der
Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Abgesehen vom Amt des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder eines Co-Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, erfolgt an der darauf folgenden Generalversammlung die Nachwahl. Der Präsident und der Kassier werden in die Charge gewählt.

Art. 19

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • Präsident oder Co-Präsidenten
  • freie Vorstandsmitglieder

Art. 20
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
  • Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 21

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die drei unterschriftsberechtigten Präsidenten (bzw. Co-Präsidenten), Vizepräsident und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien.

Die Revisionsstelle

Art. 22

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 23

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 24

Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

VI. Das Vereinsvermögen

Art. 25
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 26
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VII. Statutenänderung und Auflösung

Art. 27
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 28

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

Zürich, den 25.03.2009

Der Co-Präsident Der Co-Präsident
Pascal A. Miserez Stephan A. Lenz